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   VGH Hessen, 08.02.2018 - 5 B 1889/17   

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VGH Hessen, 08.02.2018 - 5 B 1889/17 (https://dejure.org/2018,2821)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.02.2018 - 5 B 1889/17 (https://dejure.org/2018,2821)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Februar 2018 - 5 B 1889/17 (https://dejure.org/2018,2821)
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2022 - 4 MB 71/21

    Brandschutz - Ausschluss eines aktiven Mitglieds aus der Freiwilligen Feuerwehr

    Insoweit bietet sich ein Rückgriff auf die Regelungen in der Gemeindeordnung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger an (§ 21 Abs. 2 GO), da auch die Mitglieder der Feuerwehr ehrenamtlich tätig sind (§ 9 Abs. 1 BrSchG) und zu der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art stehen, ohne Ehrenbeamte zu sein (so auch Schütt in PdK, BrSchG, Stand Mai 2015, § 9 Anm. 7.6; vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 08.02.2018 - 5 B 1889/17 -, juris Rn. 5).

    Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung darf nur erfolgen, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrmitglied ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend bzw. angemessen sind oder sich bereits als erfolglos erwiesen haben (OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.07.2019 - 3 L 103/19 -, juris Rn. 6; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.09.2018 - OVG 4 B 4.18 -, juris Rn. 22; VGH Kassel, Beschl. v. 08.02.2018 - 5 B 1889/17 -, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.09.2014 - 1 S 920/14 -, juris Rn. 21).

    Da der Zweck des hier in Rede stehenden § 11 Abs. 3 FWS auf den Schutz der besonderen Verbundenheit der Feuerwehrleute in einem gemeinsamen gefahrgeneigten Dienst zielt (VGH Mannheim, Beschl. v. 03.02.2005 - 1 S 2634/04 -, juris Rn. 5), ohne deren Beachtung eine vertrauensvolle Zusammenarbeit gerade bei Notfalleinsätzen nicht möglich ist (VGH Kassel, Beschl. v. 08.02.2018 - 5 B 1889/17 -, juris Rn. 4, 5), kommt es darauf an, ob aufgrund der Störung des Vertrauensverhältnisses eine fehlerfreie und effektive Durchführung von Rettungsmaßnahmen in Frage gestellt wird.

    Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob sich die Pflichtverletzungen des betroffenen Mitglieds gerade auf dessen Verhalten im Einsatz beziehen und überdies auf einem von ihm steuerbaren Verhalten beruhen (OVG Magdeburg, Beschl. v. 04.07.2019 - 3 L 103/19 -, juris Rn 12; VGH Kassel, Beschl. v. 08.02.2018 - 5 B 1889/17 -, juris Rn. 10; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.09.2018 - OVG 4 B 4.18 -, juris Rn. 23).

  • VG Gießen, 18.02.2019 - 4 K 2608/18

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

    Auf die Beschwerde des Klägers hin gab der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Februar 2018 (Az. 5 B 1889/17) dem Antrag des Klägers auf gerichtlichen Eilrechtsschutz statt und stellte auch bezüglich des Ausschlusses des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.

    Als wichtiger Grund in diesem Sinne kommt ebenfalls die Verletzung von Dienstpflichten oder sonstigen Verpflichtungen aus der Feuerwehrsatzung in Betracht oder ein Verhalten eines Feuerwehrmitglieds, das die interne Ordnung und Führung der Freiwilligen Feuerwehr erheblich stört (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2018 - 5 B 1889/17 -, Rn. 6, juris).

    Der Kläger hat mit seinem Verhalten zudem dadurch die interne Ordnung und Führung der Freiwilligen Feuerwehr erheblich gestört (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2018 - 5 B 1889/17 -, Rn. 8, juris), weil er in seiner Rede auf der Jahreshauptversammlung des Fördervereins der Ortsteilfeuerwehr D-Stadt am 10. Februar 2017 zumindest mittelbar schwere Vorwürfe gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindebrandinspektor erhoben hat.

    Beruht die Pflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten des Feuerwehrangehörigen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von dauerhaften Folgen für seine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr positiv beeinflusst werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2018 - 5 B 1889/17 -, Rn. 10, juris).

  • VGH Hessen, 29.04.2020 - 5 B 786/20

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

    Diejenigen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die keine kommunalen Ehrenbeamten sind, stehen in einem Dienstverhältnis eigener Art im Sinne von § 21 HGO zur gemeindlichen Einrichtung (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1889/17 -, Juris).
  • VG Gießen, 18.02.2019 - 4 K 2613/18

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

    Als wichtiger Grund in diesem Sinne kommt ebenfalls die Verletzung von Dienstpflichten oder sonstigen Verpflichtungen aus der Feuerwehrsatzung in Betracht oder ein Verhalten eines Feuerwehrmitglieds, das die interne Ordnung und Führung der Freiwilligen Feuerwehr erheblich stört (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2018 - 5 B 1889/17 -, Rn. 6, juris).

    Der Kläger hat mit seinem Verhalten zudem dadurch die interne Ordnung und Führung der Freiwilligen Feuerwehr erheblich gestört (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2018 - 5 B 1889/17 -, Rn. 8, juris), weil er im Anschluss an die Jahreshauptversammlung des Feuerwehrvereins der Ortsteilfeuerwehr D-Stadt am 10. Februar 2017 mit einem Facebook-Auftritt das Thema als „Missstand“ erneut öffentlich aufgegriffen und schwere Vorwürfe gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindebrandinspektor erhoben hat.

    Beruht die Pflichtverletzung auf einem steuerbaren Verhalten des Feuerwehrangehörigen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von dauerhaften Folgen für seine Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr positiv beeinflusst werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2018 - 5 B 1889/17 -, Rn. 10, juris).

  • VG Frankfurt/Main, 21.06.2019 - 5 L 1660/19

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr und Entlassung als Wehrführer

    Als wichtiger Grund in diesem Sinne kommt auch die Verletzung von Dienstpflichten oder sonstigen Verpflichtungen aus der Feuerwehrsatzung in Betracht oder ein Verhalten eines Feuerwehrmitglieds, das die interne Ordnung und Führung der Freiwilligen Feuerwehr erheblich stört (HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1889/17, juris Rn. 6; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2015 - 11 LA 313/14, juris Rn. 7).

    Das Verhalten des Antragstellers verdeutlicht, dass er nicht willens ist, die Führungsstruktur und die "Befehlskette" der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr zu akzeptieren (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1889/17, juris Rn. 7 f.).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vorkommnisse, die zum Streit geführt haben, auf einem steuerbaren Verhalten des Auszuschließenden beruhen und sein zukünftiges Verhalten schon durch die Androhung von dauerhaften Folgen für seine Mitgliedschaft positiv beeinflusst werden kann (HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1889/17, juris Rn. 9 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2019 - 3 L 103/19

    Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr

    Hiervon ausgehend darf der Ausschluss eines Mitglieds aus der Freiwilligen Feuerwehr als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur erfolgen, wenn andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend sind oder sich bereits als erfolglos erwiesen haben (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1889/17 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 S 920/14 -, juris Rn. 21).

    Dass sich der Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ungeachtet dessen stets an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen muss und es insoweit einer die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick nehmenden Betrachtung bedarf, hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einer späteren Entscheidung nochmals betont (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1889/17 -, juris Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2018 - 4 B 4.18

    Ausschluss von Mitgliedern aus der Freiwilligen Feuerwehr

    Auch wenn in § 8 Abs. 2 TVFF als Rechtsfolge nicht ausdrücklich auf die in § 7 Abs. 2 Buchst. a bis d TVFF genannten milderen Disziplinarmaßnahmen verwiesen wird, folgt aus diesem Grundsatz, dass ein Ausschluss bei Vorliegen der in § 8 Abs. 2 TVFF genannten Voraussetzungen nur dann in Betracht kommt, wenn keine ebenso geeignete, mildere Maßnahme ausreichen würde (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1889/17 - juris Rn. 9).
  • VG Gießen, 20.04.2018 - 4 K 2434/17

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

    Als wichtiger Grund in diesem Sinne kommt auch die Verletzung von Dienstpflichten oder sonstigen Verpflichtungen aus der Feuerwehrsatzung in Betracht oder ein Verhalten eines Feuerwehrangehörigen, das die interne Ordnung und Führung der Freiwilligen Feuerwehr erheblich stört (VG Gießen, Beschluss vom 21.08.2017 - 4 L 5215/17.GI - Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2018 - 5 B 1889/17 - Rn. 6, juris).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Vorkommnisse, die zum Streit geführt haben, auf einem steuerbaren Verhalten des Klägers beruhen und sein zukünftiges Verhalten schon durch die Androhung von dauerhaften Folgen für seine Mitgliedschaft positiv beeinflusst werden kann (Hess. VGH, Beschluss vom 08.02.2018 - 5 B 1889/17 - Rn. 9 f., juris).

  • VG Frankfurt/Main, 10.03.2020 - 5 L 472/20

    Anforderungen an die Feststellung der Feuerwehrdienstunfähigkeit

    Die Ausschlussgründe sind damit nicht abschließend normiert (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 5 B 1889/17, juris Rn. 6; HessVGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 8 B 2476/09 , juris Rn. 3 ; VG Frankfurt am Main, Beschluss 21. Juni 2019 - 5 L 1660/19, juris Rn. 33).
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